Ab 2017 wird sich die Situation von demenzerkrankten Pflegebedürftigen erheblich verbessern. Dafür sorgen verschiedene Maßnahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II). Zur Finanzierung der weitreichenden Reform werden die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Die Erhöhung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Veränderungen gibt es aber auch bei der Qualität der Versorgung im Hilfsmittelbereich und den Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat die wichtigsten Neuerungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen auf seiner Internetseite zusammengefasst.
Mit dem PSG II wird ab 2017 die Gleichbehandlung von Menschen mit seelischen, geistigen und körperlichen Einschränkungen in der Pflege erreicht. Unter anderem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument führen dazu, dass etwa an Demenz Erkrankte einen verbesserten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Zudem werden ab 1.1.2017 die bisher geltenden drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade überführt. Dadurch wird eine genauere Einschätzung des Pflegebedarfs ermöglicht.
Wichtig: Versicherte, die vor der Reform bereits Leistung der Pflegeversicherung bezogen haben, erhalten einen umfangreichen Besitzstandsschutz. Das heißt, sie bekommen Leistungen in mindestens dem gleichen Umfang wie bisher. Bei den meisten Betroffenen wird die Überleitung zu höheren Leistungen führen. Bisherige Leistungsbezieher müssen keinen gesonderten Antrag stellen, sie werden nach festen gesetzlichen Regelungen automatisch übergeleitet.
Die jüngste Gesetzgebung bringt aber auch Verbesserungen in der Versorgung mit Hilfsmitteln, wie z. B. Hörgeräten, Rollatoren und Inkontinenzartikeln. Das Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG) verpflichtet Hilfsmittelerbringer, die Versicherten beim Kauf der Produkte besser zu beraten und die Beratung zu dokumentieren. Die Versicherten erhalten außerdem grundsätzlich die Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren aufzahlungsfreien Hilfsmitteln. Zudem dürfen die Krankenkassen nun bei der Hilfsmittelausschreibung neben dem Preis die Qualität der Leistung stärker berücksichtigen.
Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen“ (PsychVVG) ermöglicht es den Krankenhäusern ab dem neuen Jahr psychiatrische Behandlungen auch im häuslichen Umfeld durchzuführen. Durch die „stationsäquivalente Behandlung“ sollen Krankenhausaufenthalte verkürzt oder vermieden und die Versorgung flexibler und bedarfsgerechter gestaltet werden. Die stationsäquivalente Behandlung kommt beispielsweise bei alleinerziehenden Eltern oder gerontopsychiatrischer Therapie im Alten- und Pflegeheim infrage.