Hilfsmittel-Innovationen beschleunigt einführen

Der Gesetzgeber will die Verfahren zur Anerkennung innovativer Hilfsmittel beschleunigen. In der kürzlich verabschiedeten Hilfsmittelreform (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) ist vorgesehen, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) früher einzubeziehen und das Auskunftsverfahren zeitlich auf sechs Monate zu befristen. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hingewiesen. „Es ist ein positives Zeichen, dass die Politik Handlungsbedarf erkannt hat und die Aufnahme von innovativen Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis beschleunigen will“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Dieses Ziel des Gesetzgebers müsse der GKV-Spitzenverband bei der neuen Verfahrensordnung zum Hilfsmittelverzeichnis berücksichtigen, um Verzögerungen bei der Innovationseinführung im Hilfsmittelbereich auszuschließen, so der BVMed.

Zum Hintergrund: Das HHVG enthält eine Ergänzung der Regelungen zum Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V Abs. 3). Hält der GKV-Spitzenverband demnach bei der Prüfung eines Antrags zur Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) eine Klärung durch den G-BA für erforderlich, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, holt er hierzu eine Auskunft des G-BA ein. Der G-BA muss die Auskunft dann innerhalb von sechs Monaten erteilen. Kommt der G-BA zu dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode (NUB) ist, beginnt unmittelbar das Methodenbewertungsverfahren. „Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss frühzeitig in das Hilfsmittelverfahren einbezogen wird“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Außerdem soll sichergestellt werden, dass sich das Methodenbewertungsverfahren ohne Verfahrensverzögerungen anschließt. Das Nähere zum Verfahren regelt der GKV-Spitzenverband in einer Verfahrensordnung.

Der BVMed fordert für die anstehenden Arbeiten an der Verfahrensordnung eine frühzeitige Einbindung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und Hersteller sowie ein hohes Maß an Verbindlichkeit und Rechtsklarheit des Verfahrens für alle Beteiligten.

Die Verfahrensordnung stelle das Fundament für die künftige Entwicklung des Hilfsmittelverzeichnisses dar. Daher müssten aus BVMed-Sicht alle relevanten Punkte umfassend und eindeutig geregelt werden. Dazu gehören der Verfahrensablauf, klare Fristen für die Stellungnahme und die Bearbeitung durch den GKV-Spitzenverband, die Einreichung der Unterlagen durch den Antragsteller sowie eindeutige Rahmenbedingungen des Stellungnahmeverfahrens. Auch eine Definition von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Hilfsmittelbereich und die Einbeziehung der maßgeblichen Verbände müssten in die Verfahrensordnung aufgenommen werden, so der BVMed. Der Verband werde hierzu konkrete Vorschläge erarbeiten und als Diskussionsgrundlage in die Arbeiten einbringen.

Redaktion

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