Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz bringt seit dem 1.1.2024 Verbesserungen für Unter-25-Jährige mit Pflegegrad 4 und 5. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/133759 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.
Auch Pflegepersonen von jungen Pflegebedürftigen brauchen mal eine Auszeit von der Pflege oder benötigen aus beruflichen oder sonstigen Gründen eine Vertretung. Für diese Fälle sieht die Pflegeversicherung Leistungen im Rahmen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat hier zum 1. Januar 2024 Verbesserungen für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren gebracht, wenn sie Pflegegrad 4 oder 5 haben.
„Die Verhinderungspflege wird häufig auch „Ersatzpflege“ genannt. Man kann sie ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen, wenn die Pflegeperson beispielsweise krank ist oder aus anderen, gewichtigen Gründen die Pflege eine Zeit lang nicht übernehmen kann – zum Beispiel auch, wenn Erholungs- und Auszeiten notwendig sind“, erklärt Pflegeberaterin Tina Reeder.
Verhinderungspflege kann stundenweise oder für einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Pflegebedürftige können aber auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit beauftragen.
„Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum stationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Sie wird häufig nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen oder eben dann, wenn die Pflegeperson ausfällt und die Pflege zuhause nicht sichergestellt werden kann“, erläutert die Pflegeexpertin weiter.
„Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten seit dem 1. Januar 2024 neue Regelungen, die für betroffene Familien Verbesserungen mit sich bringen“, berichtet Tina Reeder.
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz sieht für diese Gruppe der von Pflegebedürftigkeit betroffenen Menschen folgende besondere Regelungen vor:
„Ich empfehle Familien mit pflegebedürftigen Kindern, aber natürlich auch allen anderen Menschen in Pflegesituationen immer eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen“, betont Tina Reeder von der Pflegeberatung compass.
„Wir in der Pflegeberatung helfen Ratsuchenden dabei eine Pflegesituation zu organisieren, sich in der Pflegelandschaft zu orientieren, erklären die Leistungen der Pflegeversicherung und helfen Familien sich auf die Pflege vorzubereiten. Außerdem können wir Unterstützungsangebote in den Regionen nennen“, erklärt die Pflegeberaterin.
Auf eine Pflegeberatung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Sie ist für Ratsuchende kostenfrei. Auf dem Pflege Service Portal pflegeberatung.de finden Sie weiterführende Informationen rund um Pflegebedürftigkeit – auch bei Kindern und Jugendlichen.
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