Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat seine Patienteninformation zu Zuzahlungen bei der Verordnung von Hilfsmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aktualisiert. Das Dokument fasst die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen für Hilfsmittel wie Inkontinenz-, Tracheostoma- oder Beatmungsprodukte zusammen und informiert zu Höchstgrenzen und Sonderregelungen.
In der GKV wird zwischen „zum Verbrauch bestimmten“ Hilfsmitteln wie Inkontinenz-, Tracheostoma- oder Beatmungsprodukten und „nicht zum Verbrauch bestimmten“ Hilfsmitteln wie Orthesen oder Anti-Dekubitus-Hilfen unterschieden. Für erstere beträgt die Zuzahlung des Patienten zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf. Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wird die Zuzahlung für jedes abgegebene Hilfsmittel berechnet. Die Höhe der Zuzahlung hängt von der Vergütungsform und der Art des Hilfsmittels ab.
Versicherte müssen während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze von zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens leisten, für chronisch kranke Patienten liegt diese Grenze zur Zuzahlungsbefreiung bei einem Prozent. Wichtig: Private Aufzahlungen der Patienten für Produkte, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen, werden bei der Berechnung der Belastungsgrenze nicht berücksichtigt. Die Patienten müssen die Zuzahlung an die GKV direkt beim jeweiligen Leistungserbringer (Apotheke, Homecare-Unternehmen, Sanitätsfachhandel, medizinischer Fachhandel) entrichten. Download der Patienteninformation.
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