Der Bundestag hat heute ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, mit dem die Zuteilung nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden soll. Gibt es, aufgrund einer übertragbaren Krankheit, keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung. Eine Zuteilungsentscheidung scheidet aus, wenn betroffene Patientinnen oder Patienten anderweitig intensivmedizinisch behandelt, insbesondere regional oder überregional verlegt werden können.
Das Gesetz dient der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 zu Benachteiligungsrisiken insbesondere von Menschen mit Behinderungen in einer Situation, in der überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten in einem Krankenhaus nicht ausreichend vorhanden sind. Mit dem Gesetz werden maßgebliche Zuteilungskriterien und Verfahrensvorschriften für Zuteilungsentscheidungen geregelt.
Wer ein Intensivbett benötigt, muss es bekommen – auch in der Pandemie. Dafür werden wir uns weiter einsetzen. Aber prinzipiell muss klar sein, dass Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen auch in Zeiten knapper Kapazitäten nicht benachteiligt werden. Diesem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts trägt das heute beschlossene Gesetz Rechnung.
Das Gesetz regelt darüber hinaus Dokumentationspflichten sowie die Verpflichtung der Krankenhäuser, die Umsetzung der vorgeschriebenen Entscheidungsabläufe durch Verfahrensanweisungen sicherzustellen.
Hintergrund: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2021 (1 BvR 1541/20)
In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit eine Pflicht hat, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. Eine solche Situation ausgeprägter Schutzbedürftigkeit sah das Bundesverfassungsgericht in dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen und gab dem Gesetzgeber daher auf, Schutzvorkehrungen für diesen Fall zu treffen.
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