Bundestag beschließt Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Weitere Regelungen für den Krankenhausbereich

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf im Krankenhausbereich insbesondere folgende Regelungen vor:
Die Budgetverhandlungen für Krankenhäuser werden beschleunigt. So werden Fristen für verschiedene Verfahrensschritte und ein automatisches Tätigwerden der Schiedsstelle vorgegeben.

Weiterentwickelt werden auch die Strukturprüfung bei Krankenhäusern durch die Medizinischen Dienste, das Verfahren zur Übermittlung von Daten der Krankenhäuser an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie das Antragsverfahren für den Krankenhauszukunftsfonds.

Die Liquiditätssituation der Krankenhäuser wird verbessert, indem der vorläufige Pflegeentgeltwert angehoben wird.
Telemedizinische Leistungen werden gefördert, indem Entgelte für eine sachgerechte Vergütung vereinbart werden.
Das Hygieneförderprogramm wird als Infektiologieförderprogramm weitergeführt und um drei Jahre verlängert, sodass die personelle Ausstattung in der Infektiologie finanziell unterstützt wird.

Es wird gewährleistet, dass die Kosten von Ausbildungen in der Pflegehilfe und -assistenz am Krankenhaus rechtssicher finanziert werden.

Digitale Gesundheitsversorgung

Das Gesetz enthält zudem Regelungen zur Verbesserung der digitalen Anwendungen im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung. Dabei geht es insbesondere darum, die Nutzerfreundlichkeit zu stärken und die Verbreitung zu erhöhen. So werden Verordnungsdaten im Versorgungsprozess nutzbar gemacht oder einfache Identifizierungsverfahren in den Apotheken ermöglicht. Zugleich werden Hürden abgebaut, die derzeit aufgrund von Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur bestehen.

Weitere Regelungen

Zur Verbesserung der Versorgungssituation für von Long-COVID-Betroffene hat der Gemeinsame Bundesausschuss Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung zu treffen.
Die paritätische Beteiligung von Frauen in den Vorständen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen wird gestärkt.

Es werden Ausnahmen für Immunglobuline menschlicher Herkunft vom erweiterten Preismoratorium vorgesehen.
Sowohl mit der Aussetzung der monatlichen Zuführungen zum Pflegevorsorgefonds und Bereitstellung der Mittel in einer Jahresrate im Dezember 2023 als auch mit der Verlängerung der Möglichkeit des Bundes zur Erstattung pandemiebedingter Kosten um ein Jahr werden Regelungen zur kurzfristigen Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung geschaffen.

Der Auftrag des Sachverständigenrats Gesundheit wird explizit um den Bereich Pflege ergänzt und der Gutachten-Rhythmus flexibilisiert, um die wissenschaftliche Politikberatung in Zukunft zeitnäher und passgenauer zu gestalten.
Luftrettungsdienste werden in den direkten Vertriebsweg für Blutkonserven einbezogen und können unmittelbar durch die Blutspendedienste beliefert werden. Dies soll zu einer Verbesserung der Notfall-Versorgung von Patientinnen und Patienten beitragen.

Das Gesetz wird noch vom Bundesrat beraten und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.